Printer Friendly Version WICHTIGE HINWEISE ZUM CORONAVIRUS! @ 16 March 2020 12:45 PM

Wir teilen Ihnen hiermit mit, dass die Regierung der Republik Serbien während ihrer Sitzung am 14. März 2020 den Beschluss  über die Verkündung der COVID-19-Krankheit, die  durch die SARS-CoV-2-Infektionskrankheit verursacht wurde, Punkt 4 des Beschlusses, zu ändern, um die Ausbreitung dieser Infektionskrankheit zu verhindern, zum Schutz vor der Einschleppung von Infektionskrankheiten im Hoheitsgebiet der Republik Serbien,

Ausländern aus Ländern oder Gebieten mit intensiver Übertragung der Krankheit COVID-19 oder dem Ausbruch der Epidemie, nämlich: Provinz Hubei in der Volksrepublik China, Stadt Daegu und Provinz Nord- Geyeongsang in der Republik Korea, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Italien, der Islamischen Republik Iran, Rumänien, dem Königreich Spanien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und der Republik Griechenland die Einreise und Bewegung vorübergehend zu untersagen oder einzuschränken.  

Diese Maßnahmen gelten nicht für:  

1) Besatzungen von Kraftfahrzeugen bei der Durchführung des internationalen Straßentransports. Im Falle des internationalen Transits von Gütern im Straßenverkehr ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 12 Stunden ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien begrenzt;

2) Besatzung von Frachtschiffen, die Waren zu einem der inländischen Häfen transportieren. Bei der Transitschifffahrt auf einer internationalen Wasserstraße im Hoheitsgebiet der Republik Serbien ist sie auf einen Zeitraum von höchstens 90 Stunden für Schiffe und 60 Stunden für die selbstfahrende Schifffahrt ab dem Zeitpunkt der Einfahrt in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien bei der Schifffahrt stromaufwärts, bzw. für einen Zeitraum von höchstens 72 Stunden für Schiffe und 54 Stunden für die selbstfahrende Schifffahrt ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien bei der Schifffahrt stromabwärts;

3) Flottenpersonal von Schienenfahrzeugen, die in die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen festgelegte Grenzstationszone einfahren;

4) Besatzungen und Kabinenbesatzungen von Luftfahrzeugen, deren Endziel die Republik Serbien ist oder die sich auf dem Transit durch die internationalen Flughäfen der Republik Serbien befinden;

5) Personen, die vom Arbeitsgremium der Regierung, bestehend aus Vertretern des Gesundheitsministeriums, des Außenministeriums, des Innenministeriums und des Ministeriums für Bau, Verkehr und Infrastruktur, die Einwilligung zur Einreise in die Republik Serbien erhalten haben;

6) humanitäre Konvois im Rahmen obligatorischen Begleitung, die auf diplomatischem Weg vereinbart wurden.

Für Bürger der Republik Serbien, die aus Ländern oder Gebieten mit intensiver Übertragung der COVID-19-Krankheit stammen, bzw. aus den Epizentren der Epidemie, die unter Punkt 4 Absatz 1 festgelegt wurden, wird eine obligatorische 14-tägige Quarantäne angeordnet.  

Wir weisen darauf hin, dass das Verbot für alle Ausländer (auch aus Drittländern) gilt, die aus Ländern kommen, bzw. aus Gebieten mit intensiver Übertragung der COVID-19-Krankheit oder aus Epizentren der Epidemie, die im Beschlusstext aufgeführt sind.  

Wir weisen darauf hin, dass die Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft nur dann in die Republik Serbien einreisen dürfen, wenn sie einen Reisepass der Republik Serbien vorlegen und nicht einen Pass eines der auf der Liste aufgeführten Länder, die einem Einreiseverbot unterliegen (Deutschland, Österreich, Schweiz usw.).  

Der Beschluss ist heute, am 14. März 2020, in Kraft getreten und bleibt bis auf weiteres in Kraft.